Diese Website verwendet Cookies.
Zum Hauptinhalt springen

Frage 659. LER und Religionsunterricht

Fragestunde Mündliche Anfrage 659 Kathrin Dannenberg (DIE LINKE) 22.09.2016 Drucksache 6/5142 (S. 9)

Nach § 9 Schulgesetz haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften ein umfang-reiches Recht zur Durchführung von Religionsunterricht in den Schulen, der sogar nach Möglichkeit in die Unterrichtszeit integriert werden soll. Gleichzeitig setzt das Schulgesetz aber die Priorität auf die Erteilung des ordentlichen Unterrichtsfaches LER. Konkret heißt es dazu: „Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.“ Allerdings sind inzwischen Fälle bekannt, in denen das Fach LER und das Angebot des Religionsunterrichts parallel liegen und so eine - unnötige - Auswahl getroffen werden muss.

Ich frage die Landesregierung: An welchen Schulen ist der Stundenplan so organisiert, dass der Religionsunterricht parallel zum Unterricht im Fach LER stattfindet und damit nicht beide Angebote besucht werden können, wie es das Schulgesetz empfiehlt?


Antwort der Landesregierung

Dokumentauszug aus dem Plenarprotokoll 34: hier lesen.